Bei ordnungsgemäßem Prüf- und Fülldienst sind folgende Punkte gewissenhaft durchzuführen:

Prüfung

  • Allgemeiner Zustand, Sauberkeit
  • Lesbarkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit der Beschriftung
  • Armaturen, Schläuche und Sicherungen
  • Fälligkeit von Prüffristen nach der Druckbehälterverordnung
    Behälter der Dauerdrucklöscher und Gaslöscher und deren druckbeaufschlagte Ausrüstungsteile müssen nach der Druckbehälterverordnung der wiederkehrenden Prüfung durch Sachverständige (TÜV) unterzogen werden.
  • Schutzanstrich, Korrosionserscheinungen
  • Kunststoff-Formteile auf Beschädigungen, Brüche, Verformungen, Risse, Verfärbungen
  • Auslöse- und Unterbrechungseinrichtungen
  • Gewicht oder Volumen des Löschmittels
  • Gewindeanschlüsse hinsichtlich mechanischer Beschädigungen und Gängigkeit
  • Weitere Verwendbarkeit oder Wiederverwendbarkeit des Löschmittels und Beschaffenheit des Innenraums des Löschmittelbehälters durch Sichtprüfung (entfällt bei Kohlensäure). Auch wenn dies bei Dauerdrucklöschern mit dem Löschmittel Pulver zweifelsfrei - in Eigenverantwortung des Sachkundigen - ohne Öffnen des Löschmittelbehälters beurteilt werden kann, muß der Löschmittelbehälter in einem Zeitabstand geöffnet werden, der nicht länger als 4 Jahre sein darf; dabei ist Abschnitt 4.2.3 DIN 14 406 beachten.
  • Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich Beschädigungen und Korrosionserscheinungen
  • Dichtstellen und Dichtungen
  • Kanäle und Leitungen, durch die Löschmittel und/oder Treibmittel transportiert werden, hinsichtlich Beschädigungen, Korrosionserscheinungen und freien Durchgang
  • Angaben im Innenraum des Behälters dauerhaft anbringen, wann und von wem der Behälter geöffnet wurde.
  • Bei Aufladelöschern Druck oder Gewicht des Treibgases
  • Funktionsbereitschaft des Löschers wieder herstellen, soweit erforderlich durch Instandsetzung, Dauerdrucklöscher auch hinsichtlich Dichtheit prüfen.
  • Beschriftung nach Abschluß der Instandhaltung (siehe Abschnitt 4 DIN 14 406) und/oder dem Füllen (siehe Abschnitt 5 DIN 14 406) anbringen.
  • Löscherhalterung - sofern bei Prüfung zugänglich - hinsichtlich Beschädigung und der Befestigung prüfen.

Instandsetzung

Bei der Prüfung festgestellte Mängel müssen beseitigt und defekte Bauteile ausgetauscht werden. Diese Arbeiten sollten je nach Vorgabe nur mit Einverständnis des Auftraggebers ausgeführt werden.

Füllen

Das Füllen entspricht im Prinzip dem Prüfen/Instandsetzen. Es werden aber zusätzlich neues Lösch- und Treibmittel benötigt. Bei älteren Löschern nach DIN14406 dürfen nur Typ-zugelassene Lösch- und Treibmittel verwendet werden. Bei neueren Feuerlöschern nach EN3 dürfen nur die auf dem Löscher angegebenen original Lösch- und Treibmittel verwendet werden!

Die Angaben der Prüf- und Füllanleitung / Vorschrift des Geräteherstellers ist unbedingt zu beachten.

Erst wenn alle Punkte durchgeführt wurden, haben Sie einen vorschriftsmäßigen Kundendienst erhalten!

 

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