Erklärung der Fachbegriffe die hier verwendet werden

 

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Feuerlöscher im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind tragbare Feuerlöscher und ohne eigenen Kraftantrieb fahrbare Löschgeräte.

2.2 Löschvermögen ist die Fähigkeit eines Feuerlöschers, ein genormtes Brandobjekt mit einer maximalen Löschmittelmenge zu löschen.
Siehe DIN EN3, Teil 4 “Tragbare Feuerlöscher; Füllmengen, Mindestanforderungen an das Löschvermögen”.
Das Löschvermögen ist auf Feuerlöschern als Leistungsklasse nach DIN EN3, Teil 5 “Tragbare Feuerlöscher; Zusätzliche Anforderungen und Prüfungen” aufgedruckt.

2.3 Löschmitteleinheit LE ist eine eingeführte Hilfsgröße (Rechengröße) , die es ermöglicht, die Leistungsfähigkeit unterschiedlicher Feuerlöscherbauarten zu vergleichen und das Löschvermögen der Feuerlöscher zu addieren.

2.4 Arbeitsstätten im Sinne dieser Sicherheitsregeln sind insbesondere

    -Arbeitsräume in Gebäuden, einschließlich Ausbildungsstätten,
    -Arbeitsplätze auf dem Betriebsgelände im Freien,
    -Baustellen,
    -Verkaufsstände im Freien, die im Zusammenhang mit Ladengeschäften stehen,
    -Wasserfahrzeuge und schwimmende Geräte auf Binnengewässern.

Zur Arbeitsstätte gehören auch

    -Verkehrswege,
    -Lager-, Maschinen- und Nebenräume,
    -Pausen-, Bereitschafts-, Liegeräume und Räume für kör-perliche Ausgleichsübungen,
    -Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume),
    -Sanitätsräume.

Für Wassenfahrzeuge und schwimmende G&äte auf Binnengewässern gelten unter Umständen besondere gesetzliche Vorschriften.

2.5 Sachkundiger für die Prüfung von Feuerlöschern ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Feuerlöscher hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (Z.B. DIN-Normen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut ist, daß er den funktionssicheren Zustand von Feuerlöschern beurteilen kann.

Anforderungen an Sachkundige für tragbare Feuerlöscher siehe DIN 14406, Teil 4 ,,Tragbare Feuerlöscher; Instandhaltung".

Für fahrbare Feuerlöschgeräte siehe § 32 Druckbehälterverordnung mit zugehörigen
Technischen Regeln Druckbehälter TRB 502 ,,Sachkundiger nach § 32 DruckbehV".

 

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