Wieviele und welche Feuerlöscher brauche ich in meinem Betrieb?

 

4. Bauarten, Eignung und Anzahl der Feuerlöscher

 

4.1 Bauartzulassung
4.2 Eignung von Feuerlöschern
4.3 Feuerlöscherbauarten, Löschvermögen und Löschmitteleinheit
4.4 Brandgefährdung
4.5 Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher und deren Aufstellung
4.6 Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen

 

4.1 Bauartzulassung
Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein sowie das Zulassungskennzeichen tragen. Prüfungen und Anforderungen siehe DIN EN3 (Tragbare Feuerlöscher). Siehe auch Abschnitt 3.4.
Feuerlöscher, die vor Veröffentlichung der DIN EN3 in Verkehr gebracht wurden, sind nach DIN 14 406, Teil 1 (Tragbare Feuerlöscher; Begriffe, Bauarten, Anforderungen) und DIN 14 406, Teil 2 (Tragbare Feuerlöscher; Brandschutztechnische Typprüfung) zugelassen worden.

DIN 14406, Teile 1 und 2, Ausgaben Februar 1983 sind nach Erscheinen von DIN EN3 und einer Ubergangsfrist im April 1991 zurückgezogen worden. Sie können jedoch unter Angabe des Ausgabedatums noch vom Beuth-Verlag mbH, Burggrafenstraße 6,10787 Berlin bezogen werden.

Werden in bestimmten Bereichen ausschließlich Feuerlö-scher nach DIN 14406 eingesetzt, kann weiterhin Abschnitt 4.3 in Verbindung mit Abschnitt 4.2 der vorhergehenden Aus-gabe Januar 1978 dieser Sicherheitsregeln, die als Anhang 4 abgedruckt sind, angewendet werden, siehe auch Anhang 2.

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4.2 Eignung von Feuerlöschern
Feuerlöscher müssen entsprechend der folgenden Übersicht für ihre Einsatzzwecke geeignet sein.

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4.3 Feuerlöscherbauarten, Löschvermögen und Löschmitteleinheit

Für die Einstufung eines Feuerlöschers ist DIN EN3 (Tragbare Feuerlöscher) zu beachten.
Nach DIN EN3 ist nicht mehr die Löschmittelmenge, sondern das Löschvermögen für die Einstufung eines Feuerlöschers maßgeblich.

Das Löschvermögen wird als Leistungsklasse durch Zahlen-Buchstaben-Kombinationen angegeben, die auf den Feuerlöschern aufgedruckt sind. Die Zahl bezeichnet das Löschobjekt, der Buchstabe die Brandklasse; siehe Anhang 3. Je nach Leistung des Gerätes und des Löschmittels kann das gleiche Löschvermögen auch mit einer geringeren Löschmittelmenge erreicht werden, als der in DIN EN3 angegebenen Maximalmenge.

Bei Feuerlöschern nach DIN 14406 ist die Einstufung nur nach der Löschmittelmenge möglich; siehe Erläuterung zu Abschnitt 4.1.

Beispielsweise wird für die Zulassung eines ABC-Pulverlöschers mit 6 kg Füllmenge ein Löschvermögen von 21A 113B gefordert. Dieses Löschvermögen kann ein entsprechend ausgerüsteter 4 kg-Löscher ebenfalls erreichen. Unabhängig von der Füllmenge ist das Löschvermögen beider Geräte gleich.

Das Löschvermögen nach DIN EN3 kann nicht addiert werden. Deshalb wird als Hilfsgröße die Löschmitteleinheit (LE) eingeführt. Den Feuerlöschern wird eine bestimmte Anzahl von LE zugeordnet. Die vorstehend im Beispiel genannten Feuerlöscher von 4 kg bzw. 6 kg haben die gleichen Löschmitteleinheiten.

Werden Feuerlöscher für die Brandklassen A und B eingesetzt und haben sie für die Brandklassen unterschiedliche Löschmitte-leinheiten LE, ist der niedrigere Wert anzusetzen.

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4.4 Brandgefährdung
Betriebsbereiche sind je nach Brandgefährdung in eine der folgenden Brandgefährdungsklassen einzustufen:

        1.Geringe Brandgefährdung
        2.mittlere Brandgefährdung
        3.große Brandgefährdung.

Geringe Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit gerin-ger Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse nur geringe Möglichkeiten für eine Brandentstehung bieten und wenn im Falle eines Brandes mit geringer Brandausbreitung zu rechnen ist.

Mittlere Brandgefährdung liegt vor, wenn Stoffe mit hoher Entzündbarkeit vorhanden sind und die örtlichen und betrieb-lichen Verhältnisse für die Brandentstehung günstig sind, jedoch keine große Brandausbreitung in der Anfangsphase zu erwarten ist.

Große Brandgefährdung liegt vor, wenn durch Stoffe mit hoher Entzündbarkeit und durch die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse große Möglichkeiten für eine Brandentstehung gegeben sind
und in der Anfangsphase mit großer Brandausbreitung zu rechnen ist.
Auch wenn eine Zuordnung in mittlere oder geringe Brandgefährdung nicht möglich ist.

Tabelle 3: Beispielhafte Zuordnung von Betriebsbereichen zur Brandgefährdung

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4.5 Anzahl der bereitzustellenden Feuerlöscher und deren Aufstellung

4.5.1 Feuerlöscher müssen nach Art und Umfang der Brandgefährdung und der Größe des zu schützenden Bereiches in ausreichender Zahl bereitgestellt sein.

4.5.2 Die für einen Bereich erforderliche Anzahl von Feuerlöschern mit dem entsprechenden Löschvermögen für die Brandklassen A und B sind nach den Tabellen 2 und 4 zu ermitteln. Zunächst sind - ausgehend von der Brandgefährdung und der Grundfläche - nach Tabelle 4 die Löschmitteleinheiten zu ermitteln. Aus Tabelle 2 kann die entsprechende Art, Anzahl und Größe der Feuerlöscher entnommen werden, wobei die Summe der Löschmitteleinheiten der aus der Tabelle 4 entnommen Zahl entsprechen muß.

Löschmitteleinheiten LE in Abhängigkeit von Grundfläache und Brandgefährdung (Tabelle 4)

4.5.3 Falls erforderlich, können zusätzlich entweder größere fahrbare Löschgeräte der zugehörigen Brandklasse, z. B. fahrbare Pulverlöschgeräte, fahrbare Kohlendioxidlöschgeräte, Schaumlöschgeräte für die Erzeugung von Schwer-, Mittel- und Leichtschaum, Wandhydranten oder ortsfeste Feuerlöschanlagen eingesetzt werden.

4.5.4 Zur allgemeinen Brandbekämpfung dürfen Pulverlöscher mit einem Inhalt bis einschließlich 2kg (Kfz-Feuerlöscher) nicht verwendet werden.

4.5.5 Zur Minderung von Folgeschäden sollten - sofern geeignet - Feuerlöscher mit Wasser, Wasser mit Zusätzen bzw. mit Schaum in Betracht gezogen werden.

4.5.6 Treten Brandgefahren durch gasförmige Stoffe oder brennbare Metalle auf, sind diese Bereiche nach den betrieblichen Erfordernissen durch Feuerlöscher zu schützen, die auch für die Brandklasse C oder D zugelassen sind.

4.5.7 Bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern können andere geeignete Feuerlöscheinrichtungen, z.B. Wandhydranten, berücksichtigt werden. Davon ausgenommen sind ortsfeste Löschanlagen.

Wandhydranten können unter den folgenden Voraussetzungen bei der Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern berücksichtigt werden:

    1. Das Löschmittel der Wandhydranten ist für die angetroffenen Brandklassen geeignet
     (siehe Tabelle 1)
    2. es handelt sich bei den in Frage kommenden Systemen um Wandhydranten mit formbeständigem Schlauch oder gleichwertiger Einrichtung.
    3. eine ausreichende Anzahl von Personen ist in der Handhabung dieser Wandhydranten unterwiesen.

Die Anrechnung der Wandhydranten erfolgt nach folgenden Kriterien:

    1.Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche von 0 bis 400 m2 erfolgt keine Anrechnung von Wandhydranten. Die Aussstattung mit Feuerlöschern erfolgt
    gemäß Tabelle 4.
    2.Bei Gebäuden/Geschossen mit einer Grundfläche von mehr als 400 qm bis zu 1/3 der nach Tabelle 4 erforderlichen Löschmitteleinheiten durch Wandhydranten ersetzt werden. Hierbei entspricht ein Wandhydrant 18 Löschmitteleinheiten.

4.5.8 In jedem Geschoß ist mindestens 1 Feuerlöscher bereitzustellen. Feuerlöscher sollen zweckmäßig in der Arbeitsstätte verteilt sein. Bei einer größeren Anzahl von Feuerlöschern empfiehlt es sich, mehrere Feuerlöscher zu Stützpunkten zusammenzufassen bzw. Großlöschgeräte zur Verfügung zu stellen.

4.5.9 Feuerlöscher müssen an gut sichtbaren und im Brandfall leicht zugänglichen Stellen angebracht sein, an denen sie vor Beschädigung und Witterungseinflüssen geschützt sind. Die Stellen, an denen sich Feuerlöscher befinden, müssen durch das Hinweiszeichen “Hinweis auf ein Feuerlöschgerät”(F04) gekennzeichnet sein. Das Zeichen muß der UVV “Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz” (VBG 125) entsprechen.

Anmerkung: Feuerlöscher sollten nur so hoch über dem Fußboden angeordnet sein, daß auch kleinere Personen diese ohne Schwierigkeiten aus der Halterung entnehmen können. Als zweckmäßig hat sich eine Griffhöhe von 80 bis 120 cm erwiesen.

Ist das Feuerlöschgerät gut sichtbar angebracht, kann auf eine zusätzliche Kennzeichnung verzichtet werden.

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4.6 Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen

Feuerlöscher zum Einsatz in staubexplosionsgefährdeten Bereichen (Zone 11) müssen mit Pulverbrausen bzw. Sprühdüsen ausgerüstet sein, die das Aufwirbeln abgelagerten Staubes beim Löschen verhindern.
Siehe “Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)” (ehem. ZH 1/10).

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